Donnerstag, 26. Dezember 2013

Bauordnung - §98 (11) Ausnahmen

Wir überlegen uns beim Plan nun immer kleiner Details und sind nun schon wirklich am Verschieben von Zentimetern. Da wird auch überlegt, ob im Bad oder in der Speiß wirklich die Türbreite wirklich 80cm sein muss, wie in der Bauordnung vorgeschrieben. Das Gesetz sieht zumindest Ausnahmen vor (Bauordnung Steiermark). Früher war im §116 die Ausnahmen noch für Objektbauten deren tragende Konstruktion überwiegend als Holz war gegeben, diese ist leider gefallen. Nun gibt es nur mehr den §98(11) unter diesen wir leider nicht fallen werden.
Ich hoffe, dass diverse Ausnahmen doch im Einzelfall möglich sein werden.


§ 98 (11)
Sonstige Ausnahmen

Die Behörde hat im Baubewilligungs oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.



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